Sehr geehrte Fahrzeughalter!
Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung von unserem Unternehmen erhalten haben, dürften Sie den ruhigen Besitz einer unserer Auftraggeber gestört haben. Die T-1 Parkraumüberwachung GmbH wurde von diversen Liegenschaftsbetreibern mit der Kontrolle und Durchsetzung der Besitzrechte beauftragt, um die dort oftmals schwierige Parksituation zu verbessern.
Unser Auftraggeber ist dazu berechtigt, Ihre Besitzstörung ohne jegliche Vorwarnung zur Anzeige zu bringen. Der Liegenschaftseigentümer möchte Ihnen jedoch die Möglichkeit geben, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Wir haben Ihnen daher ein Vergleichsangebot unterbreitet. Wenn Sie den am Erlagschein angeführten Betrag innerhalb der Zahlungsfrist zur Einzahlung bringen,
– wird die Angelegenheit von uns nicht weiter verfolgt;
– es wird keine Klage wegen Besitzstörung gegen Sie eingebracht.
Bei Überweisung muss
– der geforderte Betrag fristgerecht auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben werden und
– das lesbare, vollständige und richtige Kennzeichen des Fahrzeughalters als Zahlungsreferenz/Verwendungszweck angegeben werden, da die Zahlung anderenfalls nicht Ihrer Fallnummer zugeordnet werden kann.
Falls der Überweisungsauftrag aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann, gilt das Vergleichsangebot als nicht angenommen.
Falls der geforderte Betrag nicht fristgerecht am Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben ist, erlischt das Vergleichsangebot automatisch. In weiterer Folge wird
– eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage veranlasst.
Bei diesem Verfahren
– werden die relativ niedrigen Beträge des Vergleichsangebots nicht mehr angewendet;
– der Streitwert erhöht sich um die angelaufenen Anwaltskosten sowie Gerichtsgebühren und beläuft sich i.d.R. auf ca. €550.00,- bis €650.00,-.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
T-1 Parkraumüberwachung GmbH