T1 Parkraumüberwachung – Informationen für Falschparker

 

Die T-1 Parkraumüberwachung GmbH stellt sicher, dass Kundenparkplätze nicht von Falschparkern blockiert werden. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen weitere Informationen zu unserer Vorgangsweise darlegen.

Sehr geehrte Fahrzeughalter!


Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung von unserem Unternehmen erhalten haben, dürften Sie den ruhigen Besitz einer unserer Auftraggeber gestört haben. Die T-1 Parkraumüberwachung GmbH wurde von diversen Liegenschaftsbetreibern mit der Kontrolle und Durchsetzung der Besitzrechte beauftragt, um die dort oftmals schwierige Parksituation zu verbessern.

Unser Auftraggeber ist dazu berechtigt, Ihre Besitzstörung ohne jegliche Vorwarnung zur Anzeige zu bringen. Der Liegenschaftseigentümer möchte Ihnen jedoch die Möglichkeit geben, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Wir haben Ihnen daher ein Vergleichsangebot unterbreitet. Wenn Sie den am Erlagschein angeführten Betrag innerhalb der Zahlungsfrist zur Einzahlung bringen,
– wird die Angelegenheit von uns nicht weiter verfolgt;
– es wird keine Klage wegen Besitzstörung gegen Sie eingebracht.

Bei Überweisung muss
– der geforderte Betrag fristgerecht auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben werden und
– das lesbare, vollständige und richtige Kennzeichen des Fahrzeughalters als Zahlungsreferenz/Verwendungszweck angegeben werden, da die Zahlung anderenfalls nicht Ihrer Fallnummer zugeordnet werden kann.

Falls der Überweisungsauftrag aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann, gilt das Vergleichsangebot als nicht angenommen.

Falls der geforderte Betrag nicht fristgerecht am Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben ist, erlischt das Vergleichsangebot automatisch. In weiterer Folge wird
– eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage veranlasst.

Bei diesem Verfahren
– werden die relativ niedrigen Beträge des Vergleichsangebots nicht mehr angewendet;
– der Streitwert erhöht sich um die angelaufenen Anwaltskosten sowie Gerichtsgebühren und beläuft sich i.d.R. auf ca. €550.00,- bis €650.00,-.

Mit vorzüglicher Hochachtung,
T-1 Parkraumüberwachung GmbH

Häufig gestellte Fragen

Aus welchen Gründen ist das Parken auf der Liegenschaft verboten?

Das widerrechtliche Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatgrundstück verschlechtert die dort oft ohnehin schon schwierige Parksituation. Aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die Parkordnung stehen ungenügend Stellplätze für Kunden und Mitarbeiter zur Verfügung. Um die Parksituation zu verbessern wurden wir vom Liegenschaftseigentümer mit der Kontrolle und der Durchsetzung der Besitzrechte beauftragt. Die Kosten eines Verfahrens bzw. jene einer außergerichtlichen Einigung sollen Falschparker von einer Wiederholungstat abhalten.

Wie kommt es zu dem am Erlagschein angeführten Betrag?

Der am Erlagschein angeführte Betrag ist ein Vergleichsangebot für eine außergerichtliche Einigung. Bei fristgerechter Einzahlung des Betrags erklären wir uns bereit, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Es erfolgt keine Einbringung einer zivilrechtlichen Klage.

Weshalb ist das Vergleichsangebot ungleich höher als eine Verwaltungsstrafe?

Kundenparkplätze sind Privatgrund, deshalb müssen Verstöße gegen die Parkordnung von Sicherheitsfirmen dokumentiert und von Anwaltskanzleien geprüft werden. Es entstehen Kosten u.a. durch die Kontrolle des Parkplatzes, die Aufnahme und Verarbeitung von Beweisfotos, die Einholung einer Lenkererhebung, Tarifsätze der Rechtsanwaltskanzlei, Verarbeitung der Daten, Korrespondenz und Administration. Das Vergleichsangebot dient als Aufwandsersatzbetrag.

Was passiert wenn ich den Betrag nicht fristgerecht zur Einzahlung bringe?

Wird der am Erlagschein angeführte Betrag nicht fristgerecht auf unserem Konto gutgeschrieben, gehen wir davon aus, dass Sie unser Vergleichsangebot nicht annehmen möchten. Zur gesetzten Frist verstreicht das Angebot auf außergerichtliche Einigung. In weiterer Folge wird gegen den Fahrzeughalter eine zivilrechtlichen Klage beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich im Regelfall auf €550.00,- bis €650.00,- und ist somit wesentlich höher als das Vergleichsangebot.

Ich habe bei der Zahlung versehentlich kein Kennzeichen angegeben.

Bei Überweisung des Vergleichsangebots muss das lesbare, vollständige und richtige Kennzeichen des Fahrzeughalters als Zahlungsreferenz oder Verwendungszweck angegeben werden. Falls der Überweisungsauftrag aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann, gilt das Vergleichsangebot als nicht angenommen. Sollten Sie Ihr Kennzeichen versehentlich nicht angegeben haben, bitten wir Sie um sofortige Kontaktaufnahme. Wenn die Zahlungsfrist noch nicht verstrichen ist, bzw. noch keine Klage gegen Sie erhoben wurde, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Zuordnung. Unter Umständen müssen wir Ihnen jedoch eine geringe Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.

Handelt es sich hierbei um eine Strafe?

Es handelt sich im vorliegenden Fall um keine Park- oder Verwaltungsstrafe, sondern um eine Besitzstörung. Die Verletzung der Parkordnung und die damit verbundene Besitzstörung berechtigt unseren Auftraggeber zur Einbringung einer Besitzstörungs- und/oder Unterlassungsklage. Unser Auftraggeber möchte Ihnen jedoch vor Einbringung einer zivilrechtlichen Klage die Möglichkeit geben, ein Vergleichsangebot anzunehmen um somit einem kostspieligen Prozess zu entgehen.

Was ist eine Besitzstörung?

Eine Besitzstörung liegt vor, wenn der Besitz einer natürlichen oder juristischen Person eigenmächtig beeinträchtigt bzw. verletzt wird. Das Abstellen eines KFZs ohne Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers, bzw. entgegen der von ihm festgesetzten Parkordnung stellt eine Form der Besitzstörung dar. Der Geschädigte kann sich gerichtlich zur Wehr setzten (§ 339 ABGB; § 454 ZPO). Weitere Informationen zu Besitzstörungen finden Sie auf der Internetseite der Wirtschaftskammer Österreich.

Wo finde ich Informationen zur geltenden Parkordnung?

Informationen zur geltenden Parkordnung finden Sie an der Einfahrt zum Parkplatz. Die Nutzungsrechte sowie die maximale Parkdauer sind deutlich auf einer Tafel gekennzeichnet. Zusätzlich weisen wir auf mehreren Wiederholungsschildern auf die Konsequenzen bei Verstoß gegen die Parkordnung hin.

Ich habe bereits eine Klage erhalten, was kann ich tun?

Wenn bereits eine Besitzstörungsklage gegen Sie eingeleitet wurde, aber noch keine Verhandlung stattgefunden hat, besteht die Möglichkeit gegen Ersatz der bisher angelaufenen Anwaltskosten und der gerichtlichen Pauschalgebühr das Verfahren zu beenden. Je nach Verfahrensstand belaufen sich die Kosten zu diesem Zeitpunkt auf €350,- bis €550,-. Bitte setzten Sie sich direkt mit unserem Rechtsanwalt in Verbindung um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Ich habe das Parkvergehen nicht begangen.

Jede Besitzstörung, bzw. jeder Verstoß gegen die Parkordnung wird von unseren Mitarbeitern dokumentiert. Unsere Beweisfotos sind mit einem Datum- und Zeitstempel versehen und können vor Gericht als Beweismaterial eingebracht werden. Sollten Sie das Parkvergehen nicht begangen haben, vergewissern Sie sich, dass Ihr Fahrzeug zum entsprechenden Zeitpunkt nicht von dritten Personen benutzt wurde. Der Fahrzeughalter haftet für den Fahrzeuglenker (Passivlegitimation des Zulassungsbesitzers).

Ich möchte Einspruch gegen die Forderung einlegen.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie unsere Zahlungsaufforderung zu Unrecht erhalten haben, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme unter info@t-1.at. Ein formeller Einspruch gegen unser Vergleichsangebot ist nicht möglich.

Ich habe noch weitere Fragen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Auskünfte zu Ihrem individuellen Parkvergehen einfordern, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme unter Angabe Ihres KFZ-Kennzeichens, bevorzugt per E-Mail an info@t-1.at.

Kontakt

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Auskünfte zu Ihrem individuellen Parkvergehen einfordern,
bitten wir Sie um Kontaktaufnahme unter Angabe Ihres KFZ-Kennzeichens.
Sie erreichen uns für Ihre Anfragen bevorzugt per Email an info@t-1.at
oder Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 12.00 sowie 13.00 bis 16.00 Uhr
unter 0660 / 6000 240

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